Wenn der gute Ruf Ihres Unternehmens durch unwahre Tatsachenbehauptungen und Beleidigungen in Texten oder Videos im Internet geschädigt wird, können Sie dagegen juristisch vorgehen. Im Einzelfall ist zu erörtern, ob zum Beispiel zuvor Kontakt mit dem verantwortlichen Blogger aufzunehmen ist, oder ob eine unverzügliche Abmahnung die geeignete Strategie ist. Mehr zum Thema Reputation und Recht finden Sie hier auf dem Medienrechtsportal der Anwaltskanzlei Wienen www.medienrechtfachanwalt.de. Zivilrechtliche Ansprüche So können Sie Ihren Unterlassungsansprüche bei unwahren Tatsachenbehauptungen gemäß §§ 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB zivilrechtlich durchsetzen. Folgende rechtlichen Mittel sind möglich:
- außergerichtliche Abmahnung, in dem der Abgemahnte aufgefordert wird, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben – wer nicht außergerichtlich abmahnt und sofort gerichtliche Schritte wählt, muss regelmäßig mit Nachteilen, vor allem einer nachteiligen Kostenfolge, rechnen
- einstweilige Verfügung, in der Praxis meist das Mittel der Wahl, da es sich regelmäßig um eilbedürftige Fälle handelt
- Klageverfahren
Neben den Unterlassungsansprüchen kommen zudem Schadensersatzansprüche in Betracht.
Strafrechtliche Tatbestände Strafrechtlich können zum Beispiel die Tatbestände der Beleidigung gemäß § 185 StGB, üble Nachrede gemäß § 186 StGB oder Verleumdung gemäß § 187 StGB erfüllt sein. Die gesetzlichen Regelungen dazu lauten: § 185 StGB, Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 186 StGB, üble Nachrede Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. §187 StGB, Verleumdung Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Während also bei der üblen Nachrede eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung geäußert wird, deren Wahrheitsgehalt der Äußernde nicht beweisen kann, stellt jemand bei einer Verleumdung eine Behauptung auf, von der er weiß, dass sie unwahr ist. Bei der Verleumdung weiß der Täter also genau, dass das, was er äußert, unwahr ist.
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